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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des O C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der am 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 3. März 2020 zurückgezogen, beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 14.10.2019, Fr 2019/18/0035, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 24.10.2019, Fr 2019/18/0038, mwN).
Wien, am 11. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180013.F00Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020