TE Vwgh Beschluss 2020/5/19 Fr 2020/14/0023

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des AB, vertreten durch Mag. Patrick O. Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 24/2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller brachte am 19. Februar 2020 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte er aus, dass bislang nicht über seine fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. April 2017 entschieden worden sei.

2        Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof erst am 6. Mai 2020 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 5. Mai 2020, W196 2160863-1/22E, über die betreffende Beschwerde samt einer Kopie des Zustellnachweises vor.

3        Da das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war der Fristsetzungsantrag nach § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 9.5.2019, Fr 2019/14/0010; 12.3.2019, Fr 2019/18/0006).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140023.F00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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