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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Fristsetzungsantrag des X Y, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit 25. Juli 2016 auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Antragstellers zu I409 1435409-2 ein Verfahren anhängig.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 3 Am 9. Jänner 2019 beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Frist um zwei Monate mit der Begründung, der Antragsteller habe nach der am 25. November 2019 durchgeführten Verhandlung vier Schriftsätze mit weiterem Vorbringen und Unterlagen eingebracht, weshalb die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung als zwingend notwendig erachtet werde. Der Verwaltungsgerichtshof verlängerte die Frist antragsgemäß mit Beschluss vom 16. Jänner 2020.
4 Nunmehr teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass am Ende der für den 9. März 2020 anberaumten Verhandlung die mündliche Verkündung eines Erkenntnisses vorgesehen gewesen wäre, der Antragsteller jedoch erneut unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sei. Die Durchführung einer Verhandlung sei notwendig, um Entscheidungsreife herbeizuführen. Es sei daher eine Erledigung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich. 5 Das Verwaltungsgericht ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005). Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dass die Voraussetzungen für den Entfall des Kostenersatzes nach § 56 Abs. 2 Z 2 VwGG vorliegen würden (die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen sein), kann aus den Angaben des Bundesverwaltungsgerichtes auch angesichts der gesamten Verfahrensdauer nicht abgeleitet werden.
Wien, am 9. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019140042.F00Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020