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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass - ebenso wie in jenem Fall, in dem das VwG mit einer Aussetzung nach § 38 AVG vorgeht - auch die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige VwG an den VfGH mit einem Antrag auf Normprüfung herantritt, zur Folge hat, dass damit die Entscheidungspflicht des VwG beendet ist. Auch in einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fristsetzungsantrages nicht (länger) vor. Das Verfahren über einen vor dieser Beschlussfassung zulässigerweise eingebrachten Fristsetzungsantrag, mit dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die bereits eingetretene und bis dahin aufrechte Säumnis des VwG geltend zu machen und auf diese Weise die Untätigkeit des VwG zu beenden, ist nach § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140003.F05Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020