TE Vwgh Beschluss 2020/6/2 Fr 2020/22/0009

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag der V A, vertreten durch Schmelz Rechtsanwälte OG in 3400 Klosterneuburg, Martinstraße 58a Stiege 2 Top 17, gegen das Verwaltungsgericht Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Der Fristsetzungsantrag vom 14. März 2019 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. März 2019 zurückgezogen. Beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 14. April 2020 vorgelegt.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.

3        Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 21.9.2018, Fr 2018/18/0025, mwN).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. VwGH 25.7.2019, Fr 2019/22/0009).

Wien, am 2. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220009.F00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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