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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Mag. M W in W, vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/12, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend das EisbEG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 3. März 2020 (eingebracht am 5. März 2020) beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien eine Frist zur Entscheidung über einen noch offenen Beschwerdeantrag zu setzen.
2 Er brachte vor, in einer näher bezeichneten Angelegenheit nach dem EisbEG gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 28. Februar 2019 die Beschwerde vom 2. April 2019 an das Verwaltungsgericht Wien erhoben zu haben. Darin habe er beantragt, das Verwaltungsgericht möge "in der Sache selbst entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück(...)verweisen". Im Folgenden habe er den gestellten Eventualantrag "auf ersatzlose Behebung des Bescheides" bekräftigt.
3 Mit dem am 28. Mai 2019 mündlich verkündeten und am 25. November 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Es habe jedoch nicht über den Eventualantrag "auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides" entschieden. In Anbetracht dessen, dass der Eventualantrag erstmals mittels der Beschwerde vom 2. April 2019 gestellt worden sei, sei die hierfür gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits überschritten, weshalb der gegenständliche Fristsetzungsantrag gestellt werde.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eines Verwaltungsgerichts. Nach § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht in der Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
5 Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2015, Fr 2014/19/0032, mwN).
6 Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abgewiesen wurde, am 28. Mai 2019 durch mündliche Verkündung erlassen (und es am 25. November 2019 schriftlich ausgefertigt). Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid inhaltlich bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers damit vor Einlangen des Fristsetzungsantrags zur Gänze erledigt (zu den missverständlich formulierten Beschwerdeanträgen vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2020, Ra 2020/03/0017-3 (Rn. 10), auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). 7 Da somit keine Säumnis des Verwaltungsgerichts vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020030001.F00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020