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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §21 Abs8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Fristsetzungsantrag des R S in S, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Hochschulgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Fristsetzungsanträge beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2 Der vorliegende Fristsetzungsantrag wurde von den Rechtsvertretern des Antragstellers am 18. Dezember 2019 (unmittelbar) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem mit Verfügung vom 3. Februar 2020 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet, wo der Antrag am 5. Februar 2020 einlangte.
3 Das BVwG übermittelte den Antrag am 6. Februar 2020 dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis, dass in gegenständlicher Angelegenheit das BVwG seiner Entscheidungspflicht bereits nachgekommen sei; das Erkenntnis vom 22. Jänner 2020, Zl W128 2188454-1/2 E, sei durch die am 27. Jänner 2020 erfolgte Hinterlegung im Wege des ERV erlassen worden.
4 Dies wurde von den Rechtsvertretern des Antragstellers mit Äußerung vom 17. Februar 2020 bestätigt.
5 Als Zustellzeitpunt des erwähnten Erkenntnisses gilt sohin gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG der 28. Jänner 2020.
6 Eine Säumnis, die einen Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat (vgl. VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0006, mwN, und 1.4.2019, Fr 2019/03/0002).
7 Im vorliegenden Fall hat das BVwG die Entscheidung vor Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist.
8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß §§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019100041.F00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020