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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des M P in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23 gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vorlageantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 11. Mai 2020, W266 2224136-1/5E, als unzulässig zurückgewiesen und ist dadurch seiner Entscheidungspflicht nachgekommen. Eine Abschrift des Beschlusses wurde dem Verwaltungsgerichtshof samt einem Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Aufwandsersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020080005.F00Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020