Norm: KO §30, KO §31KO §66
Rechtssatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann. Entscheidungstexte 3 Ob 99/10w Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w Beisatz: Eine ... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläubigerbenac... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 BaKO §30KO §31
Rechtssatz: Der Zessionar erlangt schon mit der gültigen Abtretung eine gesicherte, konkursfeste Position hinsichtlich der bereits angelegten künftigen Forderung, sofern diese Forderung schließlich - auch nach Konkurseröffnung - einredefrei entsteht. Entscheidungstexte 10 Ob 29/07y Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y Bem: So schon 6 Ob 116... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §58
Rechtssatz: Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen. Entscheidungstexte 2 Ob 177/06b Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b Veröff: SZ 2007/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ist im Fall des Konkurses des Arbeitgebers gemäß §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO mangels eines für Zug-um-Zug-Geschäfte essentiellen Leistungsaustausches anfechtbar, weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung einem Versicherten ab dem Tag des Beginnes seiner Beschäftigung als Dienstnehmer - unabhängig von der Leistung der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416BAO §214 Abs4 litaKO §30KO §31
Rechtssatz: Zur Frage der Berücksichtigung eines Umsatzsteuerguthabens, das der spätere Gemeinschuldner bei - der Anfechtung teils unterliegenden und teils nicht unterliegenden - Abgabenzahlungen (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) in Abzug brachte. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: EStG §83FamLAG §41HKG §57KO §28 Z2KO §30KO §31WKG §122
Rechtssatz: Lohnsteuer-Zahlungen des späteren Gemeinschuldners in der Krise sind nicht nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar, wohl aber Zahlungen von Dienstgeberbeiträgen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: War der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt und musste sie ihr auch nicht bekannt sein, so ist auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die vom Kläger behauptete Kenntnis einer allfälligen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1
Rechtssatz: Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen. Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger wird dadurch nicht berührt. Entscheidungstexte 4 Ob 259/98m Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 259/98m Veröff:... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1
Rechtssatz: Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angewiesene Leistungen an den Anweisungsempfänger auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse anrechnen kann. Die Anweisung ist damit für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig, so daß für eine Anfechtung der Anweisung gegenüber dem Anweisungse... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1
Rechtssatz: In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AKO §30KO §31 Abs1
Rechtssatz: Die Anweisung kann auch gegenüber dem Angewiesenen angefochten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 259/98m Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 259/98m Veröff: SZ 71/209 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111384 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: ZPO §502KO §30KO §31
Rechtssatz: Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befaßt hat, ob den Drittschuldner eine Erkundigungspflicht wegen einer allfälligen Konkurseröffnung über das Vermögen des Gläubigers trifft. Entscheidungstexte 4 Ob 2026/96m Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2026/96m Veröff: SZ 69/62 ... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31ZollG §174ZollG §178
Rechtssatz: Zölle und sonstige Eingangsabgaben sind reine Objektsteuern, die zwar eine bestimmte Person zu zahlen hat, bei denen aber die jeweils betroffene Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß deren Anknüpfungsobjekt ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die Person, der sie zugeordnet ist, sodaß mehrere Sachen auch bei Verwirklichung eines einheitlichen Tatbestands... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Die Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 543/92 Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 543/92 6 Ob 554/93 Entscheidungstext OGH 27.05.1993 6 Ob 554/93 10 Ob 8/00... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz: Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten. Entsche... mehr lesen...
Norm: KO §27KO §30KO §31
Rechtssatz: Auch in der Anweisung des Gemeinschuldners auf Kredit liegt keine Gläubigerbenachteiligung, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt. Auch sie ist daher nicht anfechtbar (SZ 36/44). Entscheidungstexte 8 Ob 558/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91 Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol) ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: Ein Pfandgläubiger mit hinreichender Deckung der Pfandforderung im (Restwert) Wert der Pfandsache ist nicht Konkursgläubiger. Die Tilgung der Darlehensschuld des Gemeinschuldners durch den Erwerber eines Teiles der Pfandsache im Rahmen der Pfanddeckung ist anfechtungsfest. Entscheidungstexte 6 Ob 560/90 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6 Ob 560/90... mehr lesen...
Norm: AnfO §2KO §30
Rechtssatz: Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist. Allerdings muß "Nachteil" nicht immer "Benachteiligung" im Sinne des § 2 AnfO, sondern kann auch nur "Begünstigung" im Sinne des § 30 KO sein (DREvBl 1940/182). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Die Erfüllung anfechtungsfester Rechtsgeschäfte (gewährter Sicherheiten) ist selbst anfechtungsfest, weil unanfechtbare Sicherheiten nur dann einen Sinn haben, wenn sich der Gläubiger daraus anfechtungsfrei befriedigen kann (SZ 57/26). Entscheidungstexte 1 Ob 614/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 614/88 Veröff: ÖBA 1989,533 ... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei starker Überschuldung das Ausgleichsverfahren (und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet), so ist ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters (und Geschäftsführers) der Gesellschaft anzunehmen, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einem Vermögen, das den Schulde... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31
Rechtssatz: Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung, das Pfandrecht des Beklagten "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten, ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 514/86 Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 514... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des § 30 Abs 1 KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfr... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Damit ein Kreditvertrag das zur
Begründung: eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung nötige Erfordernis, daß in ihm schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist, erfüllt, muß er eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. Sie setzt nicht ein von besonderem Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner getragenes Handeln des Gemeinschuldners voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn Klagsmaßnahmen oder Exekutionsmaßnahmen des Anfecht... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31 Abs1 Z2IO §30 Abs1 Z1IO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners ist jedoch nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar. Ents... mehr lesen...
Norm: KO §30
Rechtssatz: Die Bezahlung klagbarer, zu Recht bestehender und fälliger Schulden in einer nicht vom Schuldinhalt abweichenden Art entspricht den materiellen Rechtsverhältnissen und stellt keine objektive Begünstigung dar. Entscheidungstexte 1 Ob 523/85 Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 523/85 2 Ob 543/92 Entsc... mehr lesen...
Mit Vertrag vom 22. 9. und 26. 9. 1978 (Kontokorrentvertrag und Mantelzessionsannahme) räumte die beklagte B-Bank der späteren Gemeinschuldnerin, der A GesmbH & Co. KG (auch kurz: Firma A), einen Fakturenzessionskredit in der Höhe von 1 Mio. S bis 30. 9. 1979 ein. Die Vertragspartner vereinbarten hiebei ua. folgendes: Im Anbotschreiben vom 22. 9. 1978: "4. Wir sind berechtigt, diesen Kredit jederzeit und ohne nähere Angabe von Gründen aufzukundigen, wenn von Ihnen Bestimmungen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AKO §30KO §31 Abs1 Z2 Fall1KO §31 Abs1 Z2 Fall2
Rechtssatz: Steht der Bank das Recht zu, den revolvierenden Kontokorrentkredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen, liegt in jeder Gestattung einer Wiederausnützung des zurückgezahlten Kredites eine neue Kreditgewährung. Werden vor einer Wiederausnützung des Kredites oder gleichzeitig mit dieser weitere Sicherheiten gegeben, so sind diese jedenfalls nicht anfechtba... mehr lesen...