Norm
KO §30Rechtssatz
Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des § 30 Abs 1 KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfrist nach § 30 Abs 1 KO liegt, sind zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung geeignet, wenn in diesen Verträgen schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064421Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_005