Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Steht der Bank das Recht zu, den revolvierenden Kontokorrentkredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen, liegt in jeder Gestattung einer Wiederausnützung des zurückgezahlten Kredites eine neue Kreditgewährung. Werden vor einer Wiederausnützung des Kredites oder gleichzeitig mit dieser weitere Sicherheiten gegeben, so sind diese jedenfalls nicht anfechtbar, wenn sie nur der Sicherung des wiederausgenützten Kreditbetrages (Kreditteilbetrages) dienen und nicht gleichzeitig ein offengebliebener alter Kreditrest dadurch gesichert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032575Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_001