RS OGH 2011/1/19 3Ob99/10w, 2Ob117/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

KO §30
KO §31
KO §66

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Beisatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. (T1);Bem: Zur Zahlungsstockung siehe RS0126561. (T2);Veröff: SZ 2011/2
  • 2 Ob 117/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 117/12p
    Auch; Vgl Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126559

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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