RS OGH 1988/10/25 5Ob589/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

AnfO §2
KO §30

Rechtssatz

Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist. Allerdings muß "Nachteil" nicht immer "Benachteiligung" im Sinne des § 2 AnfO, sondern kann auch nur "Begünstigung" im Sinne des § 30 KO sein (DREvBl 1940/182).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050603

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00589_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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