Norm
AnfO §2Rechtssatz
Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist. Allerdings muß "Nachteil" nicht immer "Benachteiligung" im Sinne des § 2 AnfO, sondern kann auch nur "Begünstigung" im Sinne des § 30 KO sein (DREvBl 1940/182).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050603Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00589_8800000_002