Norm
KO §30Rechtssatz
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei starker Überschuldung das Ausgleichsverfahren (und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet), so ist ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters (und Geschäftsführers) der Gesellschaft anzunehmen, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einem Vermögen, das den Schuldenstand der Gesellschaft nicht annähernd erreicht, persönlich haftet, auch wenn bis zur Ausgleichseröffnung die Forderungen gegen ihn nicht fällig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064523Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0010OB00563_8800000_001