Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111383Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_002