Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen. Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger wird dadurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111385Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_004