RS OGH 1998/12/15 4Ob259/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §1400 A
KO §30
KO §31 Abs1

Rechtssatz

Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen. Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger wird dadurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111385

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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