Norm
KO §30Rechtssatz
Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122031Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009