RS OGH 2007/4/12 2Ob177/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2007
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Norm

KO §30
KO §58

Rechtssatz

Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122031

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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