Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angewiesene Leistungen an den Anweisungsempfänger auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse anrechnen kann. Die Anweisung ist damit für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig, so daß für eine Anfechtung der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111386Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_005