Norm
KO §30Rechtssatz
Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung, das Pfandrecht des Beklagten "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten, ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022