Norm
KO §30Rechtssatz
Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläubigerbenachteiligend ist. Die Hingabe eines Wechsels, mag diese auch als inkongruent zu beurteilen sein, benachteiligt die Konkursgläubiger nur, soweit sich die Verstärkung der zugrunde liegenden Kausalforderung durch die zusätzliche wechselmäßige Verpflichtung auswirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122244Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0060OB00127_07F0000_001