Norm: AngG §29 Abs1 II1AngG §29 Abs1 II3AngG §29 Abs1 II4UrlG §10 Abs1KO §25IESG allg
Rechtssatz: 1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung na... mehr lesen...
Norm: KO §14 Abs2KO §25
Rechtssatz: Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - ... mehr lesen...
Norm: KO §25KO §46 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Aus einer nach Konkurseröffnung erfolgten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses resultierende Beendigungsansprüche stellen Masseforderungen dar. Entscheidungstexte 8 ObA 59/05t Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 59/05t Veröff: SZ 2005/166 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bBAG §14 Abs2 litcKO §25
Rechtssatz: Führt eine Bedachtnahme auf die nachträgliche fiktive ex-lege Beendigung des Lehrverhältnisses zum Ergebnis, dass diese keinen Einfluss auf die Höhe der dem Lehrling nach Austritt gemäß § 25 KO gebührenden Kündigungsentschädigung hatte, weil nach dem maßgeblichen „fiktiven" Verlauf Lehrlingsentschädigung bis zur rückwirkenden Untersagung der Gewerbeausübung bezahlt worden wäre, steht dem Lehr... mehr lesen...
Norm: IESG §3a Abs2IESG §3bKO §25
Rechtssatz: Mit diesen Bestimmungen sollte offensichtlich vom Gesetzgeber das Wechselspiel zwischen Entgeltsicherung und der Entscheidung über die Unternehmensfortführung dahin gelöst werden, dass einerseits die Unternehmensfortführung nicht behindert wird, andererseits aber auch das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzt werden soll (so schon 8 ObS ... mehr lesen...
Norm: KO §25KO §51 Abs2 Z2 litaKO §115
Rechtssatz: Bei der Regelung des besonderen Kündigungsrechtes und Austrittsrechtes nach §25 KO stellt der Gesetzgeber flexibel auf das Unternehmensschicksal ab. Solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, können die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden. Wenn sich allerdings der dauernde Betrieb als unmöglich herausstellt und die... mehr lesen...
Norm: IESG §3a Abs4IESG §3bKO §25
Rechtssatz: Wurde vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst, ist binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO zulässig und sind Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Be... mehr lesen...
Norm: KO §25
Rechtssatz: Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach § 25 KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des § 25 KO anzusehen. Entscheidungstexte 8 ObS 291/00b Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b Veröff: SZ 74/60 8 ObA 70/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §128KO §25IESG §1 Abs1
Rechtssatz: Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, und zwar auch nicht für die Zeit nach Konkurseröffnung, sofern er vom Masseverwal... mehr lesen...
Norm: AngG §26AngG §29IESG §3 Abs3KO §25
Rechtssatz: Die Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers der innerhalb der Fristen des § 25 Abs 1 KO gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt austritt ist - wie bei privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter - ohne Rücksicht auf Kündigungstermine oder vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen. Entscheidungstexte 8 ObS 3/98v Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AngG §29 Abs2ABGB §1162bKO §25MuttSchG §15
Rechtssatz: Auch bei Austritt einer besonderen Bestandsschutz nach dem Mutterschutzgesetz genießenden Arbeitnehmerin im Konkurs während der entgeltfortzahlungsfreien Periode beginnt der Lauf der anrechnungsfreien Dreimonatsfrist nach § 29 Abs 2 AngG bzw. § 1162b letzter Satz ABGB bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bKO §25MuttSchG §15 Abs3
Rechtssatz: Allein die Tatsache des Bezuges von Karenzurlaubsgeld führt ungeachtet der vorausgehenden Beendigung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zur Aliquotierung eines in der fingierten Kündigungsfrist nach § 25 KO oder § 1162b ABGB entstandenen Urlaubsanspruches. Entscheidungstexte 8 ObS 2215/96k Entsch... mehr lesen...
Norm: AngG §29 II3ABGB §1162bIO §25KO §25MuttSchG §10MuttSchG §15
Rechtssatz: Hat der gemäß § 25 KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2KO §25
Rechtssatz: Antrag an den VfGH, § 25 KO idF der Novelle BGBl 370/1982 als verfassungswidrig aufzuheben. Eine dem Abs 2 der Stammfassung des § 25 KO entsprechende Vorschrift über den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers fehlt bzw wurde durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht wieder eingeführt. Entscheidungstexte 9 ObS 16/93 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AO §20bAO §20cAO §20dKO §25
Rechtssatz: Wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und § 20 c Abs 2 AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, kommt die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ICABGB §1161ABGB §1162bKO §25
Rechtssatz: § 25 KO und die zu ihm ergangene Rechtsprechung ist auch auf den freien Dienstvertrag anzuwenden. Entscheidungstexte 9 Ob 902/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 902/91 Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1161ABGB §1162bKO §25
Rechtssatz: Sowohl § 1162 b ABGB als auch der durch § 1161 ABGB verwiesene § 25 KO gehen nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers aus und sind nicht am Schutz des sozial Schwächeren orientiert. Entscheidungstexte 9 Ob 902/91 Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 902/91 Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944 ... mehr lesen...
Norm: KO §25
Rechtssatz: § 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Gene... mehr lesen...
Norm: BAG §18KO §25
Rechtssatz: Der Masseverwalter darf das auf Grund der Behaltepflicht fortgesetzte Arbeitsverhältnis nur unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen aufkündigen, zumal sich die Behaltepflicht des Arbeitgebers auf eine einseitig zwingende gesetzliche Regelung zugunsten des ausgelernten Lehrlings gründet. Entscheidungstexte 9 ObS 28/89 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AO §23B - VG Art7KO §25KO §46
Rechtssatz: Die abweichende Qualifikation der Arbeitnehmeransprüche, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers (§ 25 KO) ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (gegenüber im normalen Konkursverfahren als Konkursforderung) ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §29 II3KO §25UrlG §9
Rechtssatz: Der Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder ist bei Bemessung der fiktiven Dienstzeit nach ihrem Austritt zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 335/86 Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 335/86 Veröff: RdW 1988,137 = WBl 1988,237 9 ObA 43/88 Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3KO §25
Rechtssatz: Das Verschulden des Arbeitgebers an der Zahlungsunfähigkeit wird gesetzlich vermutet. Dadurch sollen langwierige Prozesse zur Klärung der das Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen vermieden werden. Entscheidungstexte 5 Ob 327/86 Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 327/86 Veröff: RdW 1988,137 ... mehr lesen...
Norm: AngG §29 II4KO §25UrlG §9
Rechtssatz: Der dem Arbeitnehmer gemäß § 29 AngG in Verbindung mit § 9 UrlG entstehende Ersatzanspruch für nicht verbrauchten Urlaub erfährt zugunsten des Arbeitgebers eine Minderung im Sinne der Einrechnungsanordnung des § 29 AngG. Entscheidungstexte 5 Ob 335/86 Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 335/86 Veröff: RdW 1988,137 = WBl 1988,237 ... mehr lesen...
Norm: AngG §29 II4KO §25UrlG §9
Rechtssatz: Aus der Doppelnatur des Urlaubsanspruches ergibt sich für den Fall der Verhinderung des Urlaubsantrittes infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Erfüllungsanspruch auf Zahlung der für den nicht verbrauchten Urlaub gebührenden Urlaubsentgelts als Ersatzanspruch. Entscheidungstexte 5 Ob 335/86 Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 VIIKO §25
Rechtssatz: Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Abfertigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen (4 Ob 13 - 18/85). Um so weniger können Umstände den bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts entstandenen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nachträglich aufheben, die in Wirklichkeit gar nicht ent... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 IBArbVG §62 Z1KO §25
Rechtssatz: Die nach dem Austritt der Betriebsratsmitglieder gemäß § 25 KO erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind für die Bemessung der Abfertigung der Betriebsräte und der hiefür zu berücksichtigenden Di... mehr lesen...
Norm: AngG §23 VIIKO §25
Rechtssatz: Treten die Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, haben sie mit diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Abfertigung erworben (Gegenschluß aus § 23 Abs 7 AngG). Entscheidungstexte 4 Ob 13/85 Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85 Veröff: Arb 10407 = RdW 1985,317 4 Ob 89/85 Entsche... mehr lesen...
Der Kläger war vom 16. 10. 1972 bis 25. 1. 1983 im Betrieb der N-KG im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 20. 1. 1983 wurde zu S 3/83 des LG Feldkirch über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Kläger hat am 25. 1. 1983 gemäß § 25 KO seinen sofortigen Austritt erklärt. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger, den Masseverwalter schuldig zu erkennen, den Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung, Abfertigung und Kündigungsentschädigung... mehr lesen...
Norm: KO §25
Rechtssatz: Wenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem § 25 Abs 1 KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §26 Z2 III2bAO §20aBAG §15 Abs4 litdKO §25
Rechtssatz: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 ... mehr lesen...