Norm
KO §25Rechtssatz
Bei der Regelung des besonderen Kündigungsrechtes und Austrittsrechtes nach §25 KO stellt der Gesetzgeber flexibel auf das Unternehmensschicksal ab. Solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, können die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden. Wenn sich allerdings der dauernde Betrieb als unmöglich herausstellt und die Unternehmen geschlossen werden müssen, soll die masseschonende Beendigung nach §25 KO und damit die Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderung nach §51 Abs2 Z2 lit a KO erfolgen. Soll das Risiko des Weiterbetriebs doch auch nicht einseitig den Konkursgläubigern aufgelastet werden. Die Grenze der Fortführung ergibt sich aus §115 KO (so schon 8 ObS 291/00b).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116651Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00126_02S0000_002