RS OGH 1996/9/12 8Ob2092/96x, 8ObS2215/96k, 8ObS2261/96z, 8ObS15/04w, 8ObS4/12i, 9ObA67/19x

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

AngG §29 II3
ABGB §1162b
IO §25
KO §25
MuttSchG §10
MuttSchG §15

Rechtssatz

Hat der gemäß § 25 KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schadenersatz, Karenzurlaub, Austritt entgeltfrei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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