Norm
AngG §29 II3Rechtssatz
Hat der gemäß § 25 KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schadenersatz, Karenzurlaub, Austritt entgeltfreiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019