Norm
AngG §29 Abs1 II1Rechtssatz
1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben.
2) Dies gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn dem Arbeitnehmer das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde. Für ein und denselben Zeitraum gebührt nämlich nur einmal die Abgeltung von Zeitguthaben unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gearbeitet oder Urlaub in Anspruch genommen hat. Da die Urlaubsersatzleistung Entgelt für nicht konsumierten Urlaub darstellt, würde eine Einbeziehung des auf diesen Zeitraum entfallenden Anspruchs zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten doppelten Berücksichtigung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121911Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009