Norm
AußStrG §128Rechtssatz
Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, und zwar auch nicht für die Zeit nach Konkurseröffnung, sofern er vom Masseverwalter nicht wieder in ein "normales Arbeitsverhältnis übernommen" wurde, was bei einer Kündigung wegen der Konkurseröffnung gemäß § 25 KO ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112219Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020