Norm
AO §23Rechtssatz
Die abweichende Qualifikation der Arbeitnehmeransprüche, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers (§ 25 KO) ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (gegenüber im normalen Konkursverfahren als Konkursforderung) ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051789Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00381_8700000_001