RS OGH 2005/3/17 8ObS2/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

ABGB §1162b
BAG §14 Abs2 litc
KO §25

Rechtssatz

Führt eine Bedachtnahme auf die nachträgliche fiktive ex-lege Beendigung des Lehrverhältnisses zum Ergebnis, dass diese keinen Einfluss auf die Höhe der dem Lehrling nach Austritt gemäß § 25 KO gebührenden Kündigungsentschädigung hatte, weil nach dem maßgeblichen „fiktiven" Verlauf Lehrlingsentschädigung bis zur rückwirkenden Untersagung der Gewerbeausübung bezahlt worden wäre, steht dem Lehrling Kündigungsentschädigung in voller Höhe selbst dann zu, wenn man der erst 2004 erfolgten rechtskräftigen Löschung des Lehrvertrages „ex-tunc Wirkung" zubilligen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119905

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_008OBS00002_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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