Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Führt eine Bedachtnahme auf die nachträgliche fiktive ex-lege Beendigung des Lehrverhältnisses zum Ergebnis, dass diese keinen Einfluss auf die Höhe der dem Lehrling nach Austritt gemäß § 25 KO gebührenden Kündigungsentschädigung hatte, weil nach dem maßgeblichen „fiktiven" Verlauf Lehrlingsentschädigung bis zur rückwirkenden Untersagung der Gewerbeausübung bezahlt worden wäre, steht dem Lehrling Kündigungsentschädigung in voller Höhe selbst dann zu, wenn man der erst 2004 erfolgten rechtskräftigen Löschung des Lehrvertrages „ex-tunc Wirkung" zubilligen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119905Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_008OBS00002_05K0000_001