RS OGH 2001/3/29 8ObS291/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

IESG §3a Abs4
IESG §3b
KO §25

Rechtssatz

Wurde vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst, ist binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO zulässig und sind Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeitsverhältnisse Konkursforderungen, wobei es einer Erklärung des Masseverwalters nach § 3a Abs 4 IESG für deren Sicherung nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114971

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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