Norm
KO §25Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem § 25 Abs 1 KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und die bis dahin vorgenommene Auslegung auch seinen Intentionen entsprach. Andernfalls hätte er bei der Beschlußfassung, die den gesamten Text des § 25 Abs 1 umfaßte, in Kenntnis der Unterscheidung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin nicht wiederum nur die Bindung an die Kündigungsfrist aussprechen dürfen. (gegen Spielbüchler ZAS 1983,110).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064184Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00089_8400000_002