Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Allein die Tatsache des Bezuges von Karenzurlaubsgeld führt ungeachtet der vorausgehenden Beendigung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zur Aliquotierung eines in der fingierten Kündigungsfrist nach § 25 KO oder § 1162b ABGB entstandenen Urlaubsanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106528Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_008OBS02215_96K0000_001