Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prozessvoraussetzung der ?Beschwer?, ist ein Rechtsmittel des nach § 9 Abs 7 VStG Haftungspflichtigen nicht zulässig, wenn im angefochtenen Straferkenntnis (bzw der angefochtenen Strafverfügung) kein Ausspruch über die Haftung erfolgt ist. Da dieser Ausspruch über diese Haftung auch nach der Rechtsprechung später nicht nachgeholt werden kann, ist die juristische Person von der Möglichkeit der haftungsmäßigen Inanspruchnahme endgültig befreit und kann daher durch das Straferkenntnis bzw die Strafverfügung nicht beschwert sein.