RS UVS Kärnten 2001/09/13 KUVS-K2-1196/3/2001

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Rechtssatz

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Vertretenen, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird eine Vollmacht trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht vorlegt, so ist ein vom einschreitenden Vertreter für die Partei eingebrachter Berufungsantrag ihm selbst zuzurechnen, sodass diese Berufung mangels Parteistellung des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schlagworte
Einschreiter, Vertreter, Vertretung, Vollmacht , Bevollmächtigung, Zurechnung, Prozessvoraussetzung, Parteistellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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