Ist ein Einspruch nicht eindeutig und zweifelsfrei nur gegen die Strafhöhe gerichtet, ist es der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (sinngemäß VwGH 21.9.1988, 88/03/0161), und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.