Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Walter E vom 29.9.1993 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, vom 27.7.1993, Zahl MA 4/5-PA-108251/3/0, wegen Übertretung des § 1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling S 60,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:
"Sie haben als Zulassungsbesitzer dem am 18.11.1992 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 12.11.1992, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L-50 überlassen gehabt haben, welches am 13.8.1992 um 12.58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, T-straße, abgestellt war, nicht entsprochen."
Wegen Übertretung des § 1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung, wurde gemäß § 4 Abs 2 leg cit eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 30,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Die dagegen erhobene, bei der Erstbehörde am 29.9.1993 per Telekopie eingelangte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, vom 19.12.1994, Zahl UVS-08/15/00746/93, wegen dessen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 22.12.1994 an die Erstbehörde und am 19.1.1995 an den Berufungswerber. Da das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Mehrparteienverfahren ist (§ 51d VStG), wurde mit der Zustellung am 22.12.1994 an die Erstbehörde als eine der Verfahrensparteien der Bescheid erlassen und damit die in § 51 Abs 7 VStG normierte 15-monatige Entscheidungsfrist, die am 29.12.1994 endete, gewahrt (siehe dazu VwGH 10.12.1993, 93/02/0085; 15.6.1994, 94/03/0058; 27.1.1995, 94/02/0427).
Der unter der Zahl UVS-08/15/00746/93 erlassene Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.12.1994 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.1996, Zahlen B 545/95 und K I-4/95, aufgehoben, weil der Unabhängige Verwaltungssenat Wien seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
Damit trat das Berufungsverfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hatte. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wäre durch die am 24.6.1996 erfolgte Zustellung des aufhebenden Verfassungsgerichtshoferkenntnisses neuerlich eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten (§ 51 Abs 7 VStG) eingeräumt (vgl ua VwGH 17.9.1986, 86/03/0114), die am 24.9.1997 enden würde. Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich die in § 31 Abs 3 VStG normierte Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren zu beachten (vgl VwGH 23.6.1993, 93/09/0086, 0087), in die jedoch die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen ist. Diese Zeit beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof (hier: 1.3.1995) und endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (hier: 24.6.1996) (siehe dazu ua VwGH 4.3.1991, 90/19/0223). Da im konkreten Fall der Eintritt der Strafbarkeitsverjährungsfrist innerhalb der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgt wäre, nämlich am 3.12.1995 (das behördliche Auskunftsverlangen wurde am 18.11.1992 zugestellt, die Auskunft wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist am 2.12.1992 nicht erteilt, weshalb die Strafbarkeit am 3.12.1992 eintrat), hat die Berechnung der nicht einzurechnenden Frist in der Weise zu erfolgen, daß die Zeit ab Einlangen der Beschwerde (1.3.1995) bis zum Ende der Verjährungszeit (das wäre ohne Einbringung der Beschwerde der 3.12.1995) nicht einzurechnen ist, wobei dieser Zeitraum ab der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (24.6.1996) läuft. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß 278 Tage (das sind jene vom 1.3.1995 bis zum 3.12.1995) nicht einzurechnen sind und der fortgesetzte Fristenlauf somit 278 Tage beginnend mit dem 25.6.1996 beträgt, sodaß die Strafbarkeitsverjährung erst mit Ablauf des 1.4.1997 (Dienstag) eintritt (vgl dazu VwGH verst Senat 5.11.1987, Slg 12570 A), weil der 29.3.1997 als berechneter letzter Tag der Frist ein Samstag, der 30.3.1997 ein Sonntag und der 31.3.1997 ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) ist (gemäß § 33 Abs 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist).
Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG (in der Fassung der am 1.7.1995 in Kraft getretenen Novelle BGBl Nr 620/1995) steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Gemäß § 66b Abs 6 VStG (in der Fassung BGBl Nr 620/1995) ist § 51 Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 620/1995 in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30.6.1995 abgehalten wurde.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Bis zum 30.6.1995 wurde keine mündliche Verhandlung abgehalten. Daher ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nunmehr auf Grund des novellierten § 51 Abs 1 VStG zur Erlassung des Berufungsbescheides zuständig.
Örtliche Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien:
Die Frage, ob der Magistrat der Stadt Wien seine Zuständigkeit zur Erlassung des Straferkenntnisses zu Recht als Tatortbehörde in Anspruch genommen hat, ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.1996, Zahlen B 545/95 und K I-4/95, sowie die darin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.9.1995, Zahl 95/17/0211, und verstärkter Senat vom 31.1.1996, Zahl 93/03/0156, zu bejahen. Im vorliegenden Fall war der Ort, an dem der Täter handeln hätte sollen, der Sitz des Magistrates der Stadt Wien in Wien.
Rechtzeitigkeit der Berufung:
Laut RSb-Postzustellschein wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 27.7.1993 nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 3.9.1993 beim Postamt L hinterlegt und dort ab dem 3.9.1993 zur Abholung bereitgehalten, sodaß die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 63 Abs 5 AVG iVm § 24 VStG) am 3.9.1993 begonnen und am 17.9.1993 geendet hätte.
Der Berufungswerber machte bereits in seiner Berufung seine Ortsabwesenheit vom 3.9.1993 (Freitag), ca 7.45 Uhr, bis zum 18.9.1993 (Samstag) geltend, was er durch die vorgelegten Urkunden durchaus glaubhaft belegte, sodaß eine zusätzliche Einvernahme der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugin nicht mehr erforderlich erschien.
Wie der Berufungswerber richtig ausführt, gelten gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung abgeholt werden könnte. Im vorliegenden Fall war das Montag, der 20.9.1993. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann demnach am 20.9.1993 und endete am 4.10.1993, sodaß die am 29.9.1993 bei der Erstbehörde per Telekopie eingelangte Berufung fristgerecht erfolgte.
Sachverhalt:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, stellte dem Berufungswerber am 18.11.1992 ein mit 12.11.1992 datiertes Schreiben folgenden Wortlautes zu:
"Sehr geehrter Herr E !
Unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/74, in der geltenden Fassung, werden Sie als Zulassungsbesitzer ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug L-50, welches am 13.8.1992 um 12.58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, T-straße, abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt haben.
Senden Sie hiezu dieses Schreiben ausgefüllt an die Magistratsabteilung 4 - Referat 5, 1 , Ebendorferstraße 2, 1082 Wien oder rufen Sie die genannte Dienststelle, Telefon 4000, Klappe 86248 an.
Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, müßte ein Strafverfahren wegen Übertretung des § 1a Parkometergesetz (Verletzung der Auskunftspflicht) eingeleitet werden."
Diesem Schreiben war eine Beilage folgenden Inhaltes angeschlossen:
"MA 4/5-PA-171795/2/2 Wien,
Das Fahrzeug war folgender Person überlassen:
o Dem Zulassungsbesitzer zur eigenen Nutzung
o Herrn/Frau
Zu- und Vorname:
Geburtsdatum:
Adresse:
Unterschrift:
Tel erreichbar unter:"
Der Berufungswerber führte in seiner Berufung vom 29.9.1993 im
wesentlichen nachstehendes aus:
"Das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte behördliche Verlangen zur Erteilung der Lenkerauskunft wurde mir ordnungsgemäß am 18.11.1992 zugestellt. Innerhalb der mir zur Auskunftserteilung gewährten Frist von zwei Wochen bin ich diesem aus mehreren Gründen nicht nachgekommen:
... Das Verlangen der Behörde war nicht dem Gesetz entsprechend. § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes spricht in dessen Absatz (2) von einer Aufforderung, welche die Behörde an den Zulassungsbesitzer zu richten hat. Die Behörde ersucht mich lediglich im Schreiben vom 12.11.1992, ihr binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem ich mein Fahrzeug zur fraglichen Zeit überlassen habe. Ein solches Ersuchen entspricht nicht der obigen Gesetzesbestimmung, welche nur eine mündliche oder schriftliche Aufforderung normiert. Selbst die allgemeine Begriffsauslegung versteht unter einem Ersuchen keine gleichsam zu einem Tätigwerden verpflichtende Aufforderung, sondern stellt es dem Adressaten frei, diesem Ersuchen nachzukommen oder nicht. Auch die Argumentation in der Bescheidbegründung, daß auf die rechtlichen Konsequenzen der Auskunftsverweigerung hingewiesen wurde, geht ins Leere, da die Behörde mich lediglich auf eine Sanktion der Nichteinhaltung des Termines, nicht aber auf das Nichtnachkommen des Ersuchen, hinwies. Ein solcher Hinweis erhebt ein Ersuchen keineswegs zu einer Aufforderung und begründet dieser Sachverhalt keinen gesetzmäßigen Tatbestand, der mich verpflichtet hätte, dem Ersuchen zu entsprechen. .....
Die Behörde weist mich im selben Schreiben in dessen 2. Absatz ausdrücklich an, dieses Schreiben ausgefüllt, gemeint eher das von der Behörde beigefügte Formular, ihr rückzusenden oder bei der genannten Dienstelle anzurufen.
Dieser Vorgangsweise mangelt es gänzlich an der gesetzlichen Grundlage. § 1a des (Wiener) Parkometergesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die auf Grund einer schriftlichen Aufforderung verlangte Auskunft zu erfolgen hat. Vielmehr ist die Norm so formuliert, daß dem Aufgeforderten mehrere Formen zur Erteilung der Auskunft offenstehen (mündlich, schriftlich, persönlich, fernmündlich, formlose schriftliche Auskunft, usw). Die Behörde verletzt somit mein in § 1a leg cit normiertes Recht auf freie Wahl der Form zur Auskunftserteilung.
Darüberhinaus gibt es auch keine gesetzliche Ermächtigung der Behörde, Auskünfte ausschließlich in sog formularschriftlicher sowie telefonischer Form zu verlangen.
Einer nicht dem Gesetz entsprechenden Aufforderung ist nicht zu entsprechen, wodurch die Norm des § 1a leg cit durch mich nicht verletzt wurde. .....
Das angefochtene Straferkenntnis ist weiters mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil der Magistrat der Stadt Wien die mir zur Last gelegte Tat im Spruch nicht ausreichend iSd § 44a lit a) VStG umschrieben hat. Es fehlt, die Angabe der Tatzeit, die mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Erteilung der Lenkerauskunft gesetzten Frist begonnen hat. Es wird lediglich ein Nichtentsprechen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung angegeben. Darüberhinaus fehlt die Angabe des Tatortes überhaupt. Die Angabe der Tatzeit kommt nach dem im VwGH-Erkenntnis Slg 11466/A (verst Senat) aufgestellten Grundsätzen besondere Bedeutung zu, da auf diese Weise gewährleistet ist, daß die betreffende Tat unverwechselbar feststeht. Eine solche Angabe kann durch eine Bescheidbegründung nicht ersetzt werden. (VwGH 08.09.1982, Zahl 82/03/0018)."
Desweiteren verwies der Berufungswerber auf seine in der Niederschrift des Magistrates L vom 6.5.1993 wiedergegebenen Einwendungen:
"Ich bin dem Ersuchen vom 12.11.1992 des Mag Wien nicht nachgekommen, da meines Erachtens § 1a des Wiener Parkometergesetzes keine Verfassungsbestimmung ist und ich somit ein Recht auf Auskunftsverweigerung habe. Selbst wenn diese Bestimmung im Verfassungsrang stehen würde, erfolgte das genannte Ersuchen nicht dem Gesetz entsprechend. § 1a verlangt nämlich eine Auskunftserteilung ohne jegliche Einschränkung auf die Art derselben. Die Behörde verlangt jedoch von mir ein Ausfüllen eines beigefügten Formulares oder einen Anruf bei dieser. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der genannten Gesetzesbestimmung. Im übrigen handelt es sich hier beim Schreiben vom 12.11.92 lediglich um ein Ersuchen und nicht um eine Aufforderung, sodaß ich der Meinung bin, daß es mir freigestellt ist, diesem Ersuchen nachzukommen oder nicht."
Rechtliche Beurteilung:
Mit der Novelle zum Wiener Parkometergesetz vom 27. März 1987, LGBl Nr 24, erhielt § 1a folgende Fassung:
"§ 1a. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II des BG vom 26. Juni 1986, BGBl Nr 384, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, (FAG-Nov 1986), lautet:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Diese Vorschrift ist der Verfassungsbestimmung des Art III Abs 2 FAG-Nov 1986 zufolge (rückwirkend) mit 1. Juni 1986 in Kraft getreten.
Der Verfassungsgerichtshof sah sich in seinem Erkenntnis vom 7.12.1988, Zl B 1369/88, "angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des Art II FAG-Nov 1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation des Art II FAG-Nov 1986 ... dargelegten Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen (vgl auch hiezu VfGH 29.9.1988, G 72/99)" und sprach aus, "daß § 1a Wr ParkometerG idF der Nov 1987 durch die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Nov 1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist".
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist dem Einwand des Berufungswerbers, er habe ein Recht auf Auskunftsverweigerung, in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Boden entzogen. Das behördliche Auskunftsverlangen lief auch den einfachgesetzlichen Vorschriften nicht zuwider.
Der Berufungswerber wurde "unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/74, in der geltenden Fassung" zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers "ersucht". Es wurden ihm die Möglichkeiten angeboten, "dieses Schreiben" ausgefüllt (wobei konkret die Beilage Gelegenheit zum Ausfüllen bot) der Behörde zu übermitteln oder die Behörde anzurufen. Weiters erfolgte der Hinweis, sollte er "diesen Termin" nicht einhalten, müßte ein Strafverfahren wegen Übertretung des § 1a Parkometergesetz (Verletzung der Auskunftspflicht) eingeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erkenntnissen vom 29.1.1988, Zahl 87/17/0348, (hier sogar zu einem gleichlautenden Auskunftsverlangen wie dem verfahrensgegenständlichen) und vom 19.1.1990, Zahl 87/17/0387, aus, daß das Verlangen nach Auskunft Pflichten begründe und Anordnungscharakter aufweise. Es lag daher bei verständiger Würdigung des Auskunftsverlangens keineswegs ein bloß unverbindliches Ersuchen vor. Das Verwenden eines höflicheren Ausdrucks (Ersuchen anstatt Aufforderung) nimmt einem behördlichen Schreiben nicht den Pflichten begründenden Charakter. Entgegen seinem Vorbringen wies die Behörde den Berufungswerber nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise an. Bei diesem Absatz des Schreibens handelte es sich - wie die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausführte - lediglich um eine Serviceleistung. Dem Auskunftsverlangen war jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Auskunft bei sonstiger Straffälligkeit nur unter Verwendung der Beilage bzw telefonisch erteilt werden dürfe. Das Auskunftsverlangen enthielt zudem den Hinweis auf § 1a Parkometergesetz, wobei aus der Beilage hervorging, welche Angaben die Auskunft enthalten hätte müssen. Im übrigen wurde der Berufungswerber nicht deshalb bestraft, weil er sich zur Erteilung der Auskunft nicht der Beilage bzw des Telefons bedient hat, sondern deshalb, weil er die Auskunftserteilung überhaupt unterlassen hat (vgl sinngemäß VwGH 15.2.1991, Zahl 90/18/0247). Zusammenfassend ist zu sagen, daß für jeden einsichtigen Menschen das gegenständliche behördliche Auskunftsverlangen durch den Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes unmißverständlich als Pflichten begündende Anordnung zu verstehen ist, wobei auch klar ist, daß ein Nichterteilen der Lenkerauskunft eine Verwaltungsstrafe nach sich zieht.
Insoweit der Berufungswerber rügt, daß die ihm zur Last gelegte Tat im Sinne des "§ 44a lit a) VStG" (richtig: § 44a Z 1 VStG) nicht ausreichend umschrieben sei, weil "im Spruch" die Angabe der Tatzeit und des Tatortes fehlten, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist hinsichtlich der zur Last gelegten Tat deren vollständige und richtige Umschreibung soweit erforderlich, daß die Tat nicht mit einer anderen verwechselt werden kann und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Unter diesem Gesichtspunkt war eine Angabe des Tatortes (hier: Wien als Sitz der Behörde) nicht erforderlich, zumal nicht zu erkennen ist, daß der Berufungswerber durch die fehlende Tatortangabe in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre. Was die Angabe der Tatzeit betrifft, ist auszuführen, daß es nicht der Aufnahme des Datums, bis zu welchem der Zulassungsbesitzer die Auskunft gemäß § 1a Parkometergesetz hätte erteilen müssen, in den Schuldspruch bedarf (siehe ua VwGH 15.5.1990, 90/02/0072, zur vergleichbaren Regelung des § 103 Abs KFG 1967). Zur hinreichenden Konkretisierung der Tat genügt das Datum der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (siehe ua VwGH 24.4.1991, 90/03/0231, zur vergleichbaren Regelung des § 103 Abs 2 KFG 1967). Im konkreten Fall sind im Schuldspruch des Straferkenntnisses (wie auch im Rechtshilfeersuchen vom 1.4.1993 an den Magistrat L als erster Verfolgungshandlung) sogar beide Daten enthalten.
Die vom Berufungswerber gerügten Rechtswidrigkeiten liegen somit allesamt nicht vor, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben war.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 2 des Parkometergesetzes sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes (also soweit es nicht um Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung geht) als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu zu S 1.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen.
Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in bedeutendem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war.
Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, zumal der im Schreiben vom 12.11.1992 ausgedrückte Behördenwille und die Sanktion im Falle des Nichterteilens der Lenkerauskunft jedem Durchschnittsmenschen (und daher umsomehr einem Akademiker wie dem Berufungswerber) klar erkennbar sind.
Bei der Strafbemessung wurden auch die aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt (S 35.000,-- Bruttoeinkommen, Sorgepflicht für zwei Kinder). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 1.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe selbst bei angenommener bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit des Berufungswerbers durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind; die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.