Der Prokurist kann die Gesellschaft auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren als rechtsgeschäftlicher Vertreter vertreten, soweit es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 09.04.1986, Zl 85/09/0276). Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß die Vertretung in (Verwaltungs-) Strafsachen auf keinen Fall zu den Agenden eines Prokuristen iSd §§ 48 ff HGB gezählt werden kann. Wegen des strafrechtlichen Charakters handelt es sich vielmehr um eine persönliche Angelegenheit des Geschäftsführers (der Gesellschaft mbH). Die Vertretung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, begangen durch die bewilligungslose Beschäftigung einer Ausländerin als Verkäuferin in einer von der GmbH. betriebenen Videothek, ist keine Angelegenheit, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.