RS UVS Kärnten 2001/12/18 KUVS-1635/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Für die Zuerkennung  der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Beschuldigte muss mittellos sein und die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen, wobei insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sind (vgl Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2.Auflage, S 245f, 249 und VwGH 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270, 19.12.1997, Zahl: 97/02/0498). Sind in einem vorliegenden Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben und ist es für den Beschuldigten durchaus möglich, seine Argumente umfassend ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, so liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.

Schlagworte
Verfahrenshilfeverteidiger, Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfevoraussetzungen, Verfahrenshilfebewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten