Für die Zuerkennung der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Beschuldigte muss mittellos sein und die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen, wobei insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sind (vgl Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2.Auflage, S 245f, 249 und VwGH 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270, 19.12.1997, Zahl: 97/02/0498). Sind in einem vorliegenden Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben und ist es für den Beschuldigten durchaus möglich, seine Argumente umfassend ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, so liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.