RS UVS Salzburg 2004/11/15 34/10337/2-2004th

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Rechtssatz

Aus einem als ?Erinnerung? bezeichneten Schreiben geht keinesfalls hervor, dass die Behörde damit eine bescheidmäßige Erledigung treffen wollte. Dem Schreiben ist vielmehr ein Verweis auf eine Auflage in einem bereits erlassenen Bescheid zu entnehmen, deren Erfüllung eingefordert wird. Wie der Berufungswerber selbst anführt, handelt es sich dabei um den mündlich verkündeten Bescheid, in dem die bestehende Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens befristet und durch die angeführte zusätzliche Auflage eingeschränkt wurde. Durch die Erinnerung an die Einhaltung dieser Auflage und den Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung erhält das Schreiben keinen eigenen normativen Inhalt. Daran ändert auch nichts, dass die angeführte Auflage derzeit auf Grund der rechtzeitigen (aber noch nicht entschiedenen) Berufung des Berufungswerbers gegen den zitierten Bescheid und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht vollstreckbar ist.

Schlagworte
§ 51 Abs 1 VStG; Bescheidcharakter; ein als ?Erinnerung? bezeichnetes Schreiben der Behörde erhält durch die Erinnerung auf die Einhaltung einer Auflage nach dem FSG und den Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung keinen eigenen normativen Inhalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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