Im Verwaltungsstrafverfahren steht gemäß § 51 VStG dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu, wobei nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG auch die Strafvollstreckung Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Letzteres hat der VfGH richtungsweisend mit Erk 6.10.1997, G 1393/95 ua, entschieden und ausgesprochen, dass somit auch gegen die Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung der verhängten Strafe nach § 54c VStG eine Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate zulässig ist. Dasselbe muss für eine Berufung gegen einen - ebenfalls im Vollsteckungsverfahren ergehenden - Bescheid nach § 54b Abs 1 VStG gelten, mit dem ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung einer Strafverfügung abgewiesen wird. Der UVS darf also eine solche Berufung nicht zurückweisen, sondern muss sich mit dem Vorbringen auseinandersetzen, wonach die vollstreckte Strafverfügung wegen Aufgabe der Abgabestelle durch den Bescheidadressaten nicht rechtskräftig zugestellt worden sei. Der gegenteiligen Rechtsansicht des VwGH (Erk 30.6.1999, 99/03/0042, verst. Senat 6.6.1989, Slg Nr 12942/A), kann somit nicht gefolgt werden.