Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die auf die Firma H. R. und T. GmbH, XY, lautenden Berufungen gegen die gegen O. S., wohnhaft in XY, ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom
I. 14.12.2004, Zl VI-653-2004
II. 14.12.2004, Zl VI-655-2004
wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem gegen O. S., wohnhaft in XY, ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004, Zl VI-653-2004, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 30.06.2004 um 06.06 Uhr
Tatort: Ampass auf der A 12, bei km 71.500 in Richtung Kufstein
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY
1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der tatsächlichen Achsen Tatsächliche Achszahl:4 Eingestellte Anzahl der Achsen Eingestellte Achszahl:2?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Abs 1 des Bundesstraßenmautgesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.
Mit ebenfalls gegen O. S. ergangenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004, Zl VI-655-2004, wurde O. S. wiederum eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Abs 1 des Bundesstraßenmautgesetzes zur Last gelegt und wurde wiederum eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.
Tatzeit war dabei der 08.07.2004 um 06.30 Uhr, der Tatort Ampass auf der A 12 bei km 64.480 in Richtung Kufstein, wobei als gelenktes Fahrzeug der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XY aufscheint.
Gegen diese Straferkenntnisse wurde am 22.12.2004 um 16.24 Uhr mit einem Telefax, welches den Briefkopf ?H. R. und T. GmbH, in XY trägt, Rechtsmittel erhoben. In diesem Telefax heißt in relevanter Hinsicht wie folgt:
?VI-652-2004, VI-653-2004, VI-655-2004, VI-871-2004 .....
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich zu oben genannten Strafverfügungen Einspruch. Es wurden schon von der ASFINAG Strafen verrechnet und bezahlt. Ich bitte um nochmalige Durchsicht der Akten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
H. R. und T. GmbH
XY
iV. M. W.?
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafen den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in welchem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Die angeführten Straferkenntnisse zu Zl VI-653-2004 und jenes mit der Zl VI-655-2004 ergingen, wie schon angeführt, gegen O. S. Dieser ist als Beschuldigter Partei in beiden Verwaltungsstrafverfahren. Weder der Firma H. R. und T. GmbH noch dem handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Firma, J. H., und auch nicht der in Vertretung unterzeichnende M. W. sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Schreiben verweist auch nicht ansatzweise darauf, dass das Rechtsmittel allenfalls in Vertretung des O. S. erhoben worden sei. Da somit die Aktivlegitimation zur Erhebung der beiden Berufungen gefehlt hat, waren diese als unzulässig zurückzuweisen.