Norm: ArbGerG §23aZPO §84 IZPO §85ZPO §474 Abs2ZPO §495ZPO §507 Abs1ZPO §508a
Rechtssatz: Eine anwaltlich erhobene Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur der Erklärung nach zur Gänze anficht, ist ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen, wenn sie bloß hinsichtlich eines die Revisionsgrenze nicht übersteigenden Betrages ausgeführt ist. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in erster Instanz den Zuspruch von S 277,90 als Entgelt für die Zeit seiner Arbeitsverhinderung aus Anlaß der Führerscheinprüfung am 5. Juni 1984 sowie von S 3.639,52 an Weihnachtsremuneration, zusammen S 3.917,37 sA (richtig: S 3.917,42). Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab. Im Berufungsverfahren dehnte der Kläger sein Begehren um S 45,20 an Schmutz- und Erschwerniszulage auf S 3.962,57 sA aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kläge... mehr lesen...
Norm: ZPO §85
Rechtssatz: Eine Verbesserung des gegen ein Berufungsurteil erhobenen, also als Revision zu behandelnden Schriftsatzes ist nicht durch Erklärung des Rechtsmittelwerbers zu Gericht und nicht ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt möglich. Die zweimalige Ladung des Rechtsmittelwerbers durch das Erstgericht "zwecks Verbesserung" der Rechtsmittelschrift stellt keinen Verbesserungsauftrag dar, weshalb auch keine Verbesserungsfrist zu ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Betrags von 450.000 S sA und führte zur
Begründung: aus: Die Streitteile seien verheiratet. Die Klägerin habe eine zu 14 Cg 409/79 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingebrachte Scheidungsklage zurückgezogen. Nunmehr sei ein neues Scheidungsverfahren zu 14 Cg 108/80 anhängig. Im Zuge der Versöhnung hätten die Streitteile vereinbart, dass der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihres Erbteils von 600.0... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5ZPO §84 IZPO §85
Rechtssatz: Erlaubt die ganze Diktion des Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintrittes der Rechtskraft und der Vollstrec... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei behauptete in ihrer Klage, die Beklagte schulde ihr aus dem über ihren Antrag vom 7. 7. 1983 eröffneten Girokonto Nr ***** einen Rückstand in Höhe von 481.419,90 S, und begehrte diesen Betrag samt Anhang. Die Beklagte erschien trotz ausgewiesener Zustellung nicht zur ersten Tagsatzung, worauf ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil erging. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte erhob gegen das Versäumungsurteil lediglich eine Berufung,... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8Geo §53 Abs1ZPO §84 f IZPO §85
Rechtssatz: Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache stellt eine die Form des Schriftsatzes betreffenden Mangel dar. Da dieser Mangel die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des Schriftsatzes zu hindern geeignet ist, ist in der Fremdsprachigkeit eines Schriftsatzes ein Formgebrechen zu erblicken, das zur amtswegigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 84 f ZPO zu führe... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs2 IZPO §85
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auch auf sehr mangelhafte Schriftsätze anzuwenden, denen gerade noch entnommen werden kann, was mit ihnen bezweckt werden soll. Nur im Falle eines Verbesserungsmißbrauches, der insbesonders bei Einbringung von "leeren" Rechtsmittelschriften durch Anwälte anzunehmen ist, ist die Verbesserung zu verweigern. Wenn hingegen unvertretene Parteien unsubstantiierte Rechtsmittelschriften einbr... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1aZPO §84 IZPO §85ZPO §520 E2ZPO §432
Rechtssatz: Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zul... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85ZPO §432ZPO §520 E2
Rechtssatz: Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hat ein Wahlrecht. Machte sie von der Möglichkeit, einen Rekurs auch mündlich zu Protokoll zu geben, nicht Gebrauch, sondern brachte sie einen schriftlichen Rekurs ein, übte sie damit ihr Wahlrecht in dieser Richtung aus. Das Gesetz ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, daß sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3ZPO §84 IZPO §85ZPO §204 H
Rechtssatz: Die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels im Sinne der §§ 84,85 ZPO ist also unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 110/79 Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85ZPO §204 H
Rechtssatz: Liegt die für das Gericht bestimmte Widerrufserklärung zwar inhaltlich vollständig vor und fehlt es nur an der zur Benachrichtigung des Prozeßgegners notwendigen Gleichschrift des Schriftsatzes, kann mangels einer gegenteiligen Parteiabrede eine Verbesserung auch unter Setzung einer über die vereinbarte Widerrufsfrist hinausreichenden Frist hingenommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §464 IIZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: In der Unterlassung einer weiteren Belehrung des Rechtsmittelwerbers durch das Rechtshilfegericht darüber, daß der Antrag keine Verlängerung der Berufungsfrist bewirken könne, liegt mangels Rechtsbelehrungspflicht kein ungesetzlicher Vorgang im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4. Entscheidungstexte 4 Ob 37/79 Entscheidungstext OGH 15.05... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3ZPO §84 IZPO §85ZPO §204 H
Rechtssatz: Keine prozeßbeendende Wirkung eines bedingten Vergleiches, wenn der Widerrufsschriftsatz innerhalb der Widerrufsfrist mit einem Formmangel (hier: Fehlen der Unterschrift) eingelangt und zwar nach Ablauf der Widerrufsfrist, aber innerhalb der richterlichen Verbesserungsfrist verbessert wieder vorgelegt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 566... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §123ZPO §124ZPO §125
Rechtssatz: Die Verbesserung eines mangelhaften Schriftsatzes ist als rechtzeitig anzusehen, wenn die richterliche Frist (hier: innerhalb der Frist zum Vergleichswiderruf) schon vor der Zustellung des Verbesserungsauftrages abgelaufen wäre und die Verbesserung sofort nach Zustellung (hier: am nächsten Werktag) erfolgt. Entscheidungstexte 1 Ob 566/78 ... mehr lesen...
Auf Grund des Schiedsspruches eines von der Schiedskommission des Italienischen Nationalausschusses der Internationalen Wollvereinigung eingesetzten Schiedsrichterkollegiums vom 16. September 1976 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Gläubigerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 218 543.08 S samt Anhang am 20. April 1977 zur GZ 5 Nc 484/77 (E 2482/77 des Bezirksgerichtes Kitzbühel) wider die Verpflichtete die Fahrnisexekution. Am 10. Juni 1977 stellte die bet... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §85ZPO §464 Abs3ZPO §467 Z5
Rechtssatz: Bleibt der mit einer Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag, die Berufung anwaltlich unterfertigen zu lassen, erfolglos, dann ist die Berufung als "unwirksame Prozeßhandlung" zurückzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 127/77 3 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85
Rechtssatz: Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf es nicht mehr, wenn die Partei das ihrem Schriftsatz anhaftende Formgebrechen bereits von sich aus beseitigt hat. Mangels eines Verbesserungsauftrages wird keine Verbesserungsfrist in Lauf gesetzt. Entscheidungstexte 3 Ob 53/77 Entscheidungstext OGH 24.05.1977 3 Ob 53/77 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Ein Verfahrenshilfeantrag hat auf den Ablauf einer zur Verbesserung der Berufung (Anwaltsfertigung) gewährten Frist keinen Einfluß. Entscheidungstexte 6 Ob 522/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 522/77 8 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 127/77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 AAußStrG §9 Abs1 A2dZPO §84 IZPO §84 IIZPO §85
Rechtssatz: Die §§ 84 f ZPO sind im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 654/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 654/76 Veröff: JBl 1977,496 = SZ 50/41 6 Ob 723/80 Entscheidungstext OGH 12.11.1980 6 Ob 723/80 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §93ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser M... mehr lesen...
Josef St brachte gegen den Rechtsanwalt Dr. Leo W, der ihn im Strafverfahren wegen Betruges beim Kreisgericht Wr Neustadt im Jahre 1966 vertreten hatte, beim Bezirksgericht Wr Neustadt zu 2 C 69 eine Klage ein, worin er den Ersatz eines Schadens von 15.000 S begehrt, weil ihn Dr. W im Strafverfahren mangelhaft vertreten habe. Das Klagebegehren wurde vom Bezirksrichter Dr. T abgewiesen. Über die Berufung des Klägers wird das Kreisgericht Wr Neustadt zu entscheiden haben. Josef St lehnt... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §7 Abs2ZPO §85ZPO §128 Abs1ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Wurde der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst nach Ablauf der Berufungsfrist - wenn auch innerhalb der vom Gericht nach § 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung gesetzten Verbesserungsfrist - gestellt, dann ist er verspätet. Daran vermag auch die im Gesetz nicht vorgesehene nochmalige Zustellung der Urteilsausfertigung an den bestellten Armenvertre... mehr lesen...
Miteigentümer des Hauses Wien, R.gasse 12, sind zu 1/12 Anteilen die Erstklägerin, zu je 3/12 Anteilen die Zweit- und Drittkläger, zu 10/48 Anteilen die Viertklägerin sowie zu je 5/48 Anteilen Wilhelmine P. und Augustine P. Die Beklagte war Mieterin der im angeführten Haus im rückwärtigen Trakt gelegenen Arbeits- und Büroräume. Die Beklagte als Mieterin kundigte das Mietverhältnis für den 31. Dezember 1965 auf. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85
Rechtssatz: Werden Klagen wegen eines Formgebrechens zur Verbesserung zurückgestellt, ist keine Frist zu ihrer Wiederanbringung zu setzen. Entscheidungstexte 5 Ob 169/68 Entscheidungstext OGH 26.06.1968 5 Ob 169/68 Veröff: MietSlg 20164 = SZ 41/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS003... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IVDZPO §85
Rechtssatz: Zur Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens, wenn eine Klage zu Unrecht zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 169/68 Entscheidungstext OGH 26.06.1968 5 Ob 169/68 Veröff: MietSlg 20164 = SZ 41/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:... mehr lesen...
Mit Urteil vom 9. Juni 1967 gab der Erstrichter dem Klagebegehren statt und verurteilte den Beklagten zur geräumten Übergabe seiner Wohnung in dem der klagenden Partei gehörigen Haus W.-weg Nr. 1 in L. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 15. Juni 1967 zugestellt. Am 29. Juni 1967, sohin rechtzeitig, gab der Beklagte eine mit 28. Juni 1967 datierte, laienhaft verfaßte und von ihm selbst unterschriebene Berufung in einfacher Ausfertigung zur Post; sie langte am 30. Juni 1967 beim Ers... mehr lesen...
Norm: UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV Abs1 litaZPO §84 IIZPO §85
Rechtssatz: Daß dem Exekutionsantrag die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht angeschlossen war, rechtfertigt jedoch nicht die Abweisung des Exekutionsantrages; es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO, 78 EO behoben werden kann (SZ 35/11... mehr lesen...
Auf Grund des Urteils des Schiedsgerichtes in Rotterdam vom 4. Dezember 1963, des Berufungsurteils des Appelationsschiedsgerichtes in Rotterdam vom 25. August 1964, einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung und einer Bestätigung über Lagergebühren beantragte die betreibende Partei gegen die Verpflichtete die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 8292.42 US-Dollar s. A. und von Lagerkosten. Der Erstrichter bewilligte die Exekution zur Here... mehr lesen...
Norm: ZPO §85
Rechtssatz: Keine Fristerteilung zur Verbesserung durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wenn von vornherein feststeht, daß von der Verbesserungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird. Entscheidungstexte 8 Ob 275/65 Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 275/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...