Norm
AußStrG 2005 §6Rechtssatz
Erlaubt die ganze Diktion des Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintrittes der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Behebung solcher Mängel nicht Zweck der mit der ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Institutes der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021