Norm
B-VG Art8Rechtssatz
Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache stellt eine die Form des Schriftsatzes betreffenden Mangel dar. Da dieser Mangel die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des Schriftsatzes zu hindern geeignet ist, ist in der Fremdsprachigkeit eines Schriftsatzes ein Formgebrechen zu erblicken, das zur amtswegigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 84 f ZPO zu führen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020