RS OGH 1980/9/10 1Ob21/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §85
ZPO §432
ZPO §520 E2

Rechtssatz

Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hat ein Wahlrecht. Machte sie von der Möglichkeit, einen Rekurs auch mündlich zu Protokoll zu geben, nicht Gebrauch, sondern brachte sie einen schriftlichen Rekurs ein, übte sie damit ihr Wahlrecht in dieser Richtung aus. Das Gesetz ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, daß sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag bei Einbringung eines schriftlichen Rekurses ohne eine solche Unterschrift kann also nur darin bestehen, daß die fehlende Unterschrift nachzuholen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 21/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036618

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0010OB00021_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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