Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hat ein Wahlrecht. Machte sie von der Möglichkeit, einen Rekurs auch mündlich zu Protokoll zu geben, nicht Gebrauch, sondern brachte sie einen schriftlichen Rekurs ein, übte sie damit ihr Wahlrecht in dieser Richtung aus. Das Gesetz ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, daß sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag bei Einbringung eines schriftlichen Rekurses ohne eine solche Unterschrift kann also nur darin bestehen, daß die fehlende Unterschrift nachzuholen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036618Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00021_8000000_002