Norm
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV Abs1 litaRechtssatz
Daß dem Exekutionsantrag die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht angeschlossen war, rechtfertigt jedoch nicht die Abweisung des Exekutionsantrages; es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO, 78 EO behoben werden kann (SZ 35/119; JBl 1958,629; JBl 1965,265). Hier niederländischer Titel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020