Norm
ZPO §85Rechtssatz
Eine Verbesserung des gegen ein Berufungsurteil erhobenen, also als Revision zu behandelnden Schriftsatzes ist nicht durch Erklärung des Rechtsmittelwerbers zu Gericht und nicht ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt möglich. Die zweimalige Ladung des Rechtsmittelwerbers durch das Erstgericht "zwecks Verbesserung" der Rechtsmittelschrift stellt keinen Verbesserungsauftrag dar, weshalb auch keine Verbesserungsfrist zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036399Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0060OB00643_8400000_002