RS OGH 1985/9/26 6Ob643/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1985
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Norm

ZPO §85

Rechtssatz

Eine Verbesserung des gegen ein Berufungsurteil erhobenen, also als Revision zu behandelnden Schriftsatzes ist nicht durch Erklärung des Rechtsmittelwerbers zu Gericht und nicht ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt möglich. Die zweimalige Ladung des Rechtsmittelwerbers durch das Erstgericht "zwecks Verbesserung" der Rechtsmittelschrift stellt keinen Verbesserungsauftrag dar, weshalb auch keine Verbesserungsfrist zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036399

Dokumentnummer

JJR_19850926_OGH0002_0060OB00643_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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