Norm
ZPO §85Rechtssatz
Die Verbesserung eines mangelhaften Schriftsatzes ist als rechtzeitig anzusehen, wenn die richterliche Frist (hier: innerhalb der Frist zum Vergleichswiderruf) schon vor der Zustellung des Verbesserungsauftrages abgelaufen wäre und die Verbesserung sofort nach Zustellung (hier: am nächsten Werktag) erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036419Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00566_7800000_001