Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022