Norm
ZPO §84 Abs2 IRechtssatz
Diese Bestimmung ist auch auf sehr mangelhafte Schriftsätze anzuwenden, denen gerade noch entnommen werden kann, was mit ihnen bezweckt werden soll. Nur im Falle eines Verbesserungsmißbrauches, der insbesonders bei Einbringung von "leeren" Rechtsmittelschriften durch Anwälte anzunehmen ist, ist die Verbesserung zu verweigern. Wenn hingegen unvertretene Parteien unsubstantiierte Rechtsmittelschriften einbringen, werden sie oft nicht als verschleppungswillig, sondern als rechtsunkundige fehlerhaft gehandelt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019