Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf es nicht mehr, wenn die Partei das ihrem Schriftsatz anhaftende Formgebrechen bereits von sich aus beseitigt hat. Mangels eines Verbesserungsauftrages wird keine Verbesserungsfrist in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036564Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0030OB00053_7700000_001