Norm
ZPO §560 ARechtssatz
Die Anwendung der Vorschriften über das Bestandverfahren, insbesondere auch jene über die gerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages, setzt die widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages voraus. Das gleiche gilt für die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit einer Aufkündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013